Berlin, 19. März 2026: Der Inklusionsbeirat der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auf Bundesebene hat sich am 18. März 2026 mit einem Schreiben an die Abgeordneten der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag gewendet, um auf konkrete Punkte zur Nachbesserung beim Gesetzesentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) hinzuweisen. Nach Einschätzung des Inklusionsbeirates, dessen Vorsitzender der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Jürgen Dusel ist, bleibt der Entwurf in zentralen Punkten hinter der UN-Behindertenrechtskonvention zurück, er verbessert die Barrierefreiheit kaum und stärkt den Schutz vor Benachteiligung nicht hinreichend.
Nach Auffassung des Inklusionsbeirats müssen folgende Punkte dringend nachgebessert werden:
Barrierefreiheit durch angemessene Vorkehrungen verbessern:
Das Gesetz muss dazu führen, dass in zentralen Lebensbereichen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gestärkt wird und diese ein Recht darauf haben, dass im Einzelfall geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ihre gleichberechtigte Teilhabe sicherzustellen. Dies kann beispielsweise geschehen, indem in ein Geschäftsgebäude eine automatische Tür eingebaut wird, die Arztpraxis ein zur Untersuchung erforderliches Gerät anschafft oder Treppenstufen markiert werden. Der vorliegende Entwurf schließt aber – entgegen der UN-BRK – „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Produkten und Dienstleistungen“ für Unternehmen als „unverhältnismäßige und unbillige Belastungen“ pauschal aus, egal ob es sich um einen Kleinstunternehmer oder ein großes Unternehmen handelt. Damit läuft die Idee ins Leere, Barrieren im Einzelfall durch verhältnismäßige Lösungen abzubauen. §7 Abs.3 Satz 1 Nr.3, 2.HS BGG-E sollte insoweit komplett gestrichen werden. Ob Veränderungen als unverhältnismäßig gelten, ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Wirksame Rechtsfolgen und effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen:
Damit das Benachteiligungsverbot auch gegenüber privaten Unternehmen wirksam ist, braucht das Gesetz klare und durchsetzbare Sanktionen. Nach diesem Entwurf können von Diskriminierung betroffene Menschen mit Behinderungen gegenüber privaten Unternehmen lediglich Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung geltend machen, was jedoch im Ergebnis keine spürbaren Konsequenzen gegenüber Privaten nach sich zieht. Deshalb ist eine Schadensersatzregelung unerlässlich dahingehend, dass Betroffene auch gegenüber privaten Unternehmen zukünftig Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung geltend machen können. Zudem genügen reine Feststellungsurteile bei Verstößen gegen Barrierefreiheitsvorgaben nicht. Anstelle symbolischer Entscheidungen muss ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, der konkrete Ansprüche durchsetzbar macht. Darüber hinaus darf es beim Benachteiligungsverbot gegenüber der bestehenden Rechtslage nicht zu einer Verschlechterung der Beweislastverteilung kommen; Beweiserleichterungen zugunsten der von Benachteiligung Betroffenen sind erforderlich, dazu gehören auch angemessene Geltendmachungsfristen. Schließlich ist eine deutliche personelle Stärkung und Ausstattung der Schlichtungsstelle BGG erforderlich. Nur mit ausreichendem Personal kann sie ihren Auftrag zur praktikablen und gütlichen Konfliktlösung bei Barrieren und Benachteiligungen erfüllen.
Verbandsklage stärken und ausweiten:
Die Verbandsklage muss gestärkt und ausgeweitet werden. Sie muss auch gegen private Unternehmen zulässig sein und darüber hinaus sämtliche öffentliche Stellen erfassen. Entscheidend ist zudem ihre inhaltliche Ausgestaltung. Sie darf nicht auf bloße Feststellung eines Verstoßes beschränkt bleiben, sondern sie muss auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen ausgedehnt werden, mit dem Ziel einer unmittelbaren Beseitigung von Rechtsverstößen.
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des BGG wurde am 11. Februar 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet, dieser Regierungsentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren gehen, währenddessen noch Änderungen durch die Abgeordneten vorgenommen werden können. Der erste Durchgang im Bundesrat ist am 27. März 2026 vorgesehen, die erste Lesung im Bundestag ist für den 16./ 17. April 2026 angesetzt.
Der Inklusionsbeirat wurde als zentrales Gremium der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Artikel 33 der UN-BRK eingerichtet. Er hat die Aufgabe, die Umsetzung der UN-BRK in nationales Recht durch die Einbindung der Zivilgesellschaft zu begleiten. Den Vorsitz hat der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Jürgen Dusel, die Mitglieder in diesem Beirat sind 16 bundesweit agierende Verbände und Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen.
Weitere Infos dazu siehe hier: Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen – Inklusionsbeirat






